26. August 2022 / Arbeitsrecht
Zuschlag bei Dauernachtarbeit
Für Arbeit in Dauernachtarbeit ist ein Ausgleich durch einen Zuschlag in Höhe von 30% auf das Bruttoarbeitsentgelt regelmäßig angemessen. (BAG, Urteil vom 10.11.2021 - 10 AZR 261/20). (Für einen Zeitungszusteller)
Der regelmäßig für Nachtarbeit zu leistende Zuschlag von 25% auf jede in der Nachtzeit gearbeitete Arbeitsstunde erhöht sich bei Dauernachtarbeit regelmäßig auf 30%.
Dauernachtarbeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer ständig in der Nachtzeit von 23 Uhr bis 6 Uhr arbeitet. Begründet hat das Bundesarbeitsgericht diese Erhöhung des Zuschlages bei Dauernachtarbeit damit, dass Nachtarbeit grundsätzlich gesundheitsschädlich ist und umso schädlicher, in je größerem Umfang sie geleistet wird.
Dabei kommt es nur darauf an, ob mehr als 2 h der täglichen Arbeitszeit in der Nachtzeit (23 bis 6 Uhr) liegen. Zuschlagspflichtig sind allerdings nur die in der Nachtzeit gearbeiteten Stunden.
Autor: Ulf Skodda