17. April 2019 / Arbeitsrecht
Kein Erholungsurlaub während Sonderurlaubs
Während eines unbezahlten Sonderurlaubs erwirbt ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Erholungsurlaub.Dies entschied nunmehr das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Urteil vom 19.03.2019 - 9 AZR 315/17.
In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber wunschgemäß vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 unbezahlten Sonderurlaub erhalten, der einvernehmlich bis zum 31. August 2015 verlängert wurde. Nach ihrer Rückkehr aus dem Sonderurlaub verlangte sie vom Arbeitgeber, ihr den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 zu gewähren. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, woraufhin die Arbeitnehmerin Klage beim Arbeitsgericht einreichte. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg das Urteil des Arbeitsgerichts ab und verurteilte den Arbeitgeber zur Gewährung von 20 Arbeitstagen Urlaub. Die Revision des Arbeitgebers vor dem BAG hatte Erfolg.
Das BAG stellte in seiner Entscheidung klar, dass für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt bleiben. Das BAG hält insoweit nicht mehr an seiner früheren Rechtsprechung fest. Noch im Jahr 2014 hatte das BAG einer Arbeitnehmerin für die Zeit ihres unbezahlten Sonderurlaubs einen Anspruch auf Erholungsurlaub zugesprochen (Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 678/12).
Autor: Ulf Skodda