26. August 2022 / Arbeitsrecht
Kein Anspruch auf Betriebliches Eingliederungsmanagement
Kein Anspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BAG, Urteil vom 07.09.2021 – 9 AZR 571/20).
Nach dieser Entscheidung des BAG trifft zwar den Arbeitgeber nach § 167 SGB IX die Initiativlast zur Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen (Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers innerhalb eines Jahres für länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt). Wird er dieser Initiativlast nicht gerecht, führt das beispielsweise dazu, dass ihm die Möglichkeit zur krankheitsbedingten Kündigung erheblich erschwert wird.
Auf diese Weise - so das BAG - sei der Arbeitnehmer ausreichend geschützt. Eines eigenen Anspruches des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Durchführung des BEM bedürfe es deshalb nicht. Dem Gesetz in § 167 SGB IX sei ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers auch nicht zu entnehmen. Nicht jede Pflicht des Arbeitgebers korrespondiere mit einem Recht des Arbeitnehmers.
Autor: Ulf Skodda